Ob Wohnung streichen, Fassade erneuern oder Türen lackieren: Einen Teil der Kosten für Malerarbeiten können Sie über die Steuererklärung zurückbekommen. So funktioniert der Steuerbonus für Handwerkerleistungen.
Von Frank Müller & Markus Stempfle, Malereibetrieb Farbkraft
Rechtsgrundlage ist § 35a des Einkommensteuergesetzes. Der Bonus wird direkt von der Steuerschuld abgezogen – er ist damit mehr wert als eine normale Werbungskosten-Pauschale.
Begünstigt sind Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten in Ihrem Haushalt. Für Malerarbeiten heißt das zum Beispiel:
Zum Haushalt zählen auch der Garten, die Garage und eine Zweit- oder Ferienwohnung in der EU. Insgesamt gibt es den Höchstbetrag aber nur einmal pro Jahr.
Damit das Finanzamt mitspielt, sollte die Rechnung die Art der Arbeiten, den Ort und den Zeitraum nennen und die Arbeitskosten getrennt vom Material ausweisen. Bewahren Sie Rechnung und Kontoauszug auf. Auf unseren Rechnungen weisen wir den Lohnanteil auf Wunsch gesondert aus.
Angenommen, Ihre Rechnung für einen Innenanstrich enthält 2.500 € Arbeitskosten und 600 € Material. Absetzbar sind 20 % der Arbeitskosten, also 500 €. Diese 500 € werden direkt von Ihrer Einkommensteuer abgezogen. Das Material bleibt außen vor.
Zahlen Sie keine oder nur wenig Einkommensteuer, bringt der Bonus entsprechend weniger – eine Erstattung über die gezahlte Steuer hinaus gibt es nicht.
Mieter können den Bonus ebenfalls nutzen: für Arbeiten, die sie selbst in Auftrag geben, und für ihren Anteil an Handwerkerkosten, die der Vermieter über die Nebenkosten abrechnet – etwa für das Streichen des Treppenhauses. Dafür brauchen Sie die Nebenkostenabrechnung oder eine Bescheinigung des Vermieters, in der die Kosten ausgewiesen sind.
Maßgeblich ist das Jahr der Zahlung. Wer größere Projekte plant und den Höchstbetrag in einem Jahr schon ausschöpft, kann Teile der Arbeiten ins nächste Jahr legen – so lässt sich der Bonus zweimal nutzen.
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Steuerberatung. Maßgeblich sind die aktuellen gesetzlichen Regelungen; im Einzelfall fragen Sie bitte Ihre Steuerberatung oder Ihr Finanzamt.
20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 € Steuerermäßigung im Jahr. Das entspricht Arbeitskosten von bis zu 6.000 €.
Nein. Begünstigt sind nur Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten. Deshalb sollte die Rechnung den Lohnanteil getrennt ausweisen.
Für den Steuerbonus nicht. Die Rechnung muss unbar bezahlt werden, zum Beispiel per Überweisung.
Ja, für selbst beauftragte Arbeiten und für den eigenen Anteil an Handwerkerkosten aus der Nebenkostenabrechnung.
Wir beraten Sie kostenlos und weisen den Lohnanteil auf der Rechnung auf Wunsch gesondert aus.
Stundenlohn, Preis pro m² und woran Sie ein faires Angebot erkennen.
KostenAngebot
Wovon der Preis abhängt und wann sich der Profi lohnt.
FassadeKosten
Was Mieter wirklich müssen – und was nicht.
InnenMieter
Wir freuen uns auf Ihre Anfrage. Ob Fragen zu unseren Leistungen oder der Wunsch nach einer maßgeschneiderten Lösung – kontaktieren Sie uns telefonisch, per E-Mail oder über das Formular.
AdresseOsterbrooksweg 27, 22869 Schenefeld
ErreichbarMo–Fr 08:00–16:00 Uhr
Schreiben Sie uns kurz, worum es geht – wir melden uns bei Ihnen.
Cookies & Datenschutz
Wir nutzen technisch notwendige Speicherungen, damit die Website funktioniert. Mit Ihrer Zustimmung setzen wir zusätzlich Dienste für Statistik und externe Inhalte ein. Sie können Ihre Auswahl jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ unten auf der Seite ändern. Mehr in der Datenschutzerklärung · Impressum.