Malereibetrieb Farbkraft

Ratgeber · Innen

Wohnung streichen beim Auszug: Was Mieter wirklich müssen

Der Umzug steht an, und im Mietvertrag steht etwas von Schönheitsreparaturen. Müssen Sie wirklich streichen? Oft nicht – aber manchmal eben doch. Ein Überblick.

Von Frank Müller & Markus Stempfle, Malereibetrieb Farbkraft

Was sind Schönheitsreparaturen?

Gemeint sind Arbeiten, die durch normales Wohnen nötig werden: Wände und Decken streichen oder tapezieren, Heizkörper und Heizungsrohre, Innentüren sowie Fenster und Außentüren von innen streichen. Grundsätzlich ist das Sache des Vermieters. Er darf die Pflicht aber im Mietvertrag auf den Mieter übertragen – allerdings nur mit wirksamen Klauseln. Und genau da wird es spannend.

Viele Klauseln sind unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat in den vergangenen Jahren zahlreiche Formulierungen gekippt. Ist die Klausel unwirksam, müssen Sie in der Regel weder während der Mietzeit noch beim Auszug renovieren. Typische Beispiele:

  • Starre Fristen: „Küche und Bad alle drei Jahre, Wohnräume alle fünf Jahre“ – ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand.
  • Pauschale Endrenovierung: Die Wohnung ist beim Auszug „renoviert zu übergeben“, egal wie lange Sie dort gewohnt haben.
  • Unrenoviert übernommen: Haben Sie die Wohnung unrenoviert oder abgewohnt bekommen und dafür keinen angemessenen Ausgleich erhalten, ist die Übertragung der Schönheitsreparaturen in der Regel unwirksam.
  • Quotenklauseln: Sie sollen anteilig für Renovierungskosten zahlen, obwohl noch keine Renovierung fällig ist.
  • Fachhandwerkerklauseln: Wer vorschreibt, dass nur ein Malerbetrieb streichen darf, verlangt in der Regel zu viel.

Die Sache mit den Farben

Während der Mietzeit dürfen Sie Ihre Wände grundsätzlich so streichen, wie Sie möchten. Beim Auszug sieht es anders aus: Haben Sie Wände in kräftigen, ungewöhnlichen Tönen gestrichen – etwa Dunkelrot, Schwarz oder Knallgrün –, kann der Vermieter verlangen, dass Sie die Wohnung in hellen, neutralen Farben zurückgeben. Das gilt nach der Rechtsprechung sogar dann, wenn die Renovierungsklausel im Vertrag unwirksam ist. Haben Sie die Wohnung allerdings schon farbig übernommen, sieht es anders aus.

Was in jedem Fall gilt

  • Schäden über die normale Abnutzung hinaus müssen Sie beseitigen, zum Beispiel große Löcher, Brandflecken oder Kritzeleien.
  • Dübellöcher in üblichem Umfang gehören zum normalen Wohnen. Viele Mieter verschließen sie trotzdem – das ist ein guter Stil bei der Übergabe.
  • Nikotin: Stark vergilbte Wände von starkem Rauchen können als übermäßige Abnutzung gelten.

Wenn gestrichen werden muss: fachgerecht

Ist die Klausel wirksam und renovierungsbedürftig, muss die Arbeit ordentlich ausgeführt werden – „mittlerer Art und Güte“, wie Juristen sagen. Fleckige, streifige Wände oder Farbe auf Steckdosen und Fußleisten können bei der Übergabe zum Streitpunkt werden. Wer wenig Zeit hat, weil der Umzug drängt, ist mit einem Malerbetrieb oft auf der sicheren Seite.

Wir sagen Ihnen ehrlich, wo Sie selbst Hand anlegen können – und wo sich ein Fachbetrieb lohnt.

Das können Sie gut selbst

  • Dübellöcher spachteln und überstreichen
  • Einzelne Wände in Weiß nachstreichen
  • Fußleisten und Steckdosen gut abkleben

Hier lohnt sich der Profi

  • Dunkle oder kräftige Wände, die mehrfach überstrichen werden müssen
  • Nikotin- und Wasserflecken, die eine Sperrgrundierung brauchen
  • Ganze Wohnungen mit festem Übergabetermin
  • Hohe Decken und Treppenhäuser

Unser Tipp vor dem Auszug

Lesen Sie Ihren Mietvertrag genau, machen Sie Fotos vom Zustand der Wohnung und lassen Sie sich im Zweifel beim Mieterverein beraten, bevor Sie Geld ausgeben. Und wenn gestrichen werden soll: Planen Sie den Termin früh – gerade zum Monatsende sind viele Maler ausgebucht. Wir übernehmen den Innenanstrich zügig und sauber, damit Ihr Übergabetermin hält.

Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ist keine Rechtsberatung. Ob die Klauseln in Ihrem Vertrag wirksam sind, kann nur im Einzelfall geprüft werden – etwa durch einen Mieterverein oder eine Anwältin bzw. einen Anwalt für Mietrecht.

Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Muss ich beim Auszug weiß streichen?

Nur wenn Sie die Wände in kräftigen, ungewöhnlichen Farben gestrichen haben, kann der Vermieter neutrale, helle Töne verlangen. Eine Pflicht, grundsätzlich weiß zu streichen, gibt es nicht.

Muss ich streichen, wenn ich die Wohnung unrenoviert übernommen habe?

In der Regel nicht, wenn Sie dafür keinen angemessenen Ausgleich bekommen haben. Die Klausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen ist dann meist unwirksam.

Wer zahlt, wenn ich einen Maler beauftrage?

Sie als Auftraggeber. Den Arbeitsanteil können Sie in der Regel als Handwerkerleistung von der Steuer absetzen.

Übergabe steht vor der Tür?

Wir streichen Ihre Wohnung zügig und sauber – damit der Termin hält.

Weiß gestrichenes Treppenhaus von oben
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