Der Umzug steht an, und im Mietvertrag steht etwas von Schönheitsreparaturen. Müssen Sie wirklich streichen? Oft nicht – aber manchmal eben doch. Ein Überblick.
Von Frank Müller & Markus Stempfle, Malereibetrieb Farbkraft
Gemeint sind Arbeiten, die durch normales Wohnen nötig werden: Wände und Decken streichen oder tapezieren, Heizkörper und Heizungsrohre, Innentüren sowie Fenster und Außentüren von innen streichen. Grundsätzlich ist das Sache des Vermieters. Er darf die Pflicht aber im Mietvertrag auf den Mieter übertragen – allerdings nur mit wirksamen Klauseln. Und genau da wird es spannend.
Der Bundesgerichtshof hat in den vergangenen Jahren zahlreiche Formulierungen gekippt. Ist die Klausel unwirksam, müssen Sie in der Regel weder während der Mietzeit noch beim Auszug renovieren. Typische Beispiele:
Während der Mietzeit dürfen Sie Ihre Wände grundsätzlich so streichen, wie Sie möchten. Beim Auszug sieht es anders aus: Haben Sie Wände in kräftigen, ungewöhnlichen Tönen gestrichen – etwa Dunkelrot, Schwarz oder Knallgrün –, kann der Vermieter verlangen, dass Sie die Wohnung in hellen, neutralen Farben zurückgeben. Das gilt nach der Rechtsprechung sogar dann, wenn die Renovierungsklausel im Vertrag unwirksam ist. Haben Sie die Wohnung allerdings schon farbig übernommen, sieht es anders aus.
Ist die Klausel wirksam und renovierungsbedürftig, muss die Arbeit ordentlich ausgeführt werden – „mittlerer Art und Güte“, wie Juristen sagen. Fleckige, streifige Wände oder Farbe auf Steckdosen und Fußleisten können bei der Übergabe zum Streitpunkt werden. Wer wenig Zeit hat, weil der Umzug drängt, ist mit einem Malerbetrieb oft auf der sicheren Seite.
Wir sagen Ihnen ehrlich, wo Sie selbst Hand anlegen können – und wo sich ein Fachbetrieb lohnt.
Lesen Sie Ihren Mietvertrag genau, machen Sie Fotos vom Zustand der Wohnung und lassen Sie sich im Zweifel beim Mieterverein beraten, bevor Sie Geld ausgeben. Und wenn gestrichen werden soll: Planen Sie den Termin früh – gerade zum Monatsende sind viele Maler ausgebucht. Wir übernehmen den Innenanstrich zügig und sauber, damit Ihr Übergabetermin hält.
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ist keine Rechtsberatung. Ob die Klauseln in Ihrem Vertrag wirksam sind, kann nur im Einzelfall geprüft werden – etwa durch einen Mieterverein oder eine Anwältin bzw. einen Anwalt für Mietrecht.
Nur wenn Sie die Wände in kräftigen, ungewöhnlichen Farben gestrichen haben, kann der Vermieter neutrale, helle Töne verlangen. Eine Pflicht, grundsätzlich weiß zu streichen, gibt es nicht.
In der Regel nicht, wenn Sie dafür keinen angemessenen Ausgleich bekommen haben. Die Klausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen ist dann meist unwirksam.
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